Satzung des Bergmannsverein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bergmannsverein zu Grube Merkur und Umgegend",
im folgenden ,,Bergmannsverein" genannt.
2. Der Bergmannsverein hat seinen Sitz in 03116 Drebkau, GT Steinitz und soll im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Cottbus eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V."
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege. Der Zweck wird insbesondere
erreicht durch die Erforschung und Dokumentierung der im Altbergbaugebiet Göhrig / Steinitz / Papproth
noch vorhandenen Sachzeugen und Dokumente des zu Beginn des 20. Jhd. endgültig eingestellten
Braunkohlenbergbaus. Diese sind unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
2. Aufgabe des Bergmannsvereins ist es, entsprechende Veranstaltungen, die die Bergbauhistorie und
Bergbautechnologie sowie das damalige bergmännische Brauchtum und dessen gesellschaftliche
Einordnung darstellen, zu organisieren und erforderlichenfalls selbst mit auszugestalten. Die Information
der Öffentlichkeit erfolgt darüber hinaus durch entsprechende Publikationen.
3. Der Bergmannsverein soll seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über das bergmännische Brauchtum
aufklären und dafür interessieren.
4. Der Bergmannsverein vertritt seine Mitglieder beim Landesverband Brandenburg-Berlin der Bergmanns-,
Hütten- und Knappenvereine e.V. auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Bergmannsverein
ist gegenüber politischen Parteien und Organisationen, wirtschaftlichen Vereinigungen und
Konfessionen neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Bergmannsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig. Der Bergmannsverein
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Bergmannsvereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bergmannsvereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Bergmannsverein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Mitglied des Bergmannsvereins können alle natürlichen und juristischen Personen, sowie
Personenmehrheiten und Personenvereinigungen werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung eines Antrages
auf Mitgliedschaft kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Beitrittserklärung
(Antrag auf Mitgliedschaft) erkennt jedes Mitglied die Satzung des Bergmannsvereins an.
3. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personenmehrheiten
und Personenvereinigungen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen und Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen.
4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienen
Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung,
- durch Tod.
6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist jederzeit zulässig.
7. Ein Mitglied kann aus dem Bergmannsverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Deren Höhe und Fälligkeit wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Bergmannsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Bergmannsvereins.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Beschlussfassung über Schwerpunkte der Vereinsarbeit,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Entlastung des Schatzmeisters,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
- Beschlussfassung über Beschwerden und Einsprüche,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Der Zeitpunkt für die Mitgliederversammlungen wird auf der jeweils vorhergehenden Mitgliederversammlung
festgelegt oder durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit einfachem Brief an die letzte bekannte
Wohnanschrift der Mitglieder oder per E-Mail.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
des Bergmannsvereins beschlussfähig. Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der zur
Entscheidung anstehende Antrag abgelehnt.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig .
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen,
in dem alle gefassten Versammlungsbeschlüsse nachzuvollziehen sind. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und zu den Vereinsakten zu nehmen .
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel
der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag,
der an den Vorstand zu richten ist, verlangen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand organisiert die Arbeit des Vereins.
2. Der Vorstand des Bergmannsvereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
Der Bergmannsverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die erste Wahlperiode nach Vereinsgründung ist
auf zwei Jahre beschränkt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung weiter. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes
oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen
sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sie beantragt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Vorstandssitzung
teilnimmt. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushalts- oder Kassenplan auf.
7. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
§ 8 Kassenprüfer
Mit der Wahl des Vorstandes sind für den gleichen Wahlzeitraum zwei Kassenprüfer (Revisoren) zu bestellen.
Diese dürfen nicht dem Vorstand des Bergmannsvereins angehören. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle
Vereinsführung zu überprüfen. Ihnen ist durch den Kassierer jährlich der Jahreskassenbericht mit sämtlichen
Belegen schriftlich vorzulegen. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
den Kassenprüfern zu unterzeichnen und in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist.
Diese Niederschrift ist Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.
§ 9 Finanzierung und Auflösung
1. Die finziellen Mittel des Bergmannsvereins werden aufgebracht:
- durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
- durch freiwillige Zuwendungen,
- Geld- und Sachspenden, öffentliche Mittel.
2. Der Bergmannsverein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den „Förderverein Museum Sorbische Webstube Drebkau e.V.". Dieser hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde durch die unten stehenden Mitglieder am 18.11.2013 beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 07.07.2013.